Zum Medizinrecht gehören auch alle anderen Rechtsstreitigkeiten, die in irgendeinem Zusammenhang mit Medizin stehen: Das können Strafsachen wegen Körperverletzung sein, aber auch z.B. Schmerzensgeldansprüche oder Schadensersatzansprüche nach fehlerhafter kosmetischer Behandlung oder Physiotherapie.
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Tätigkeitsschwerpunkt Medizinschadensrecht/Arzthaftungsrecht
Verbindung zu anderen Rechtsbereichen des Medizinrechts
Die erste Kontaktaufnahme ist unverbindlich und führt nicht zu einer Beauftragung. Es stehen dafür alle auf dieser Website angebotenen Wege offen. Der Umfang eines evtl. Auftrages kann dann im Gespräch bestimmt werden. Dabei wird selbstverständlich auch immer der Kostenfaktor berücksichtigt.
Ganz überwiegend werden im Arzthaftungsrecht Patienten vertreten, Ärzte nur in Ausnahmefällen.
Größere Entfernungen zur Kanzlei müssen kein Hindernis sein. Sehr oft gelingt die gesamte Mandatsabwicklung ohne persönliches Gespräch. Ausführliche Telefonate sind oft deutlich effektiver. Selbstverständlich besteht aber auch die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches nach entsprechender Terminvereinbarung.
Zum Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht
Medizinschadensrecht
Von Medizinrecht ist immer dann die Rede, wenn sowohl rechtliche als auch medizinische Aspekte die Arbeit bestimmen.
Medizinschadensrecht wird auch als Arzthaftungsrecht bezeichnet:
Bei einer ärztlichen Behandlung sind, wie in jedem anderen Bereich auch, Fehler möglich. Wenn tatsächlich ein solcher Behandlungsfehler feststellbar ist, und dadurch ein Schaden entsteht, dann haftet
der Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherer.
Der Dialog zwischen Medizinern und Juristen ist hier unerlässlich. Diesen Dialog herzustellen und zu nutzen, ist eine der Grundlagen der Arbeit in diesem Bereich.
Es können sich aus einem Medizinschadensfall auch andere medizinrechtliche Aspekte ergeben, zum Beispiel im Schwerbehindertenrecht oder im Versicherungsrecht. Die Überschneidungen im Sachverhalt ermöglichen hier ein effektives teilweise ergänzendes Arbeiten.
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Ähnlich und doch völlig anders ist der Ablauf bei einer Schädigung im Verlauf einer Studienteilnahme. Bei solchen Studien werden neue Medikamente angewandt, die sich noch in der Erprobung befinden.
Hier ist der Studienteilnehmer im Rahmen der Studie über eine spezielle Versicherung abgesichert. Auch hier geht es um Kausalität und um Schadensersatz, jedoch wird hier z.B. aus dieser Versicherung kein Schmerzensgeld gezahlt. Andererseits kann von Anfang an direkt mit dem Versicherer verhandelt werden.
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Sie sind Arzt und werden mit einem Behandlungsfehlervorwurf konfrontiert?
Ich vertrete überwiegend zwar Patienten, das muss aber nicht zwingend immer so sein. Auch aus Sicht eines Arztes kann eine außergerichtliche Einigung sinnvoll sein: diskret, effektiv, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Vorab müssten Sie sich allerdings überlegen, ob Sie mit meiner Arbeitsweise einverstanden sind, die niemals so sein wird, einfach möglichst wenig zu tun und abzuwarten, wie der Gegner sich verhält. Ich werde viele Informationen von Ihnen brauchen, um - in Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer, sofern Sie diesen einschalten wollen/müssen - die Aussichten zu prüfen und ggfs. ausführliche Stellungnahmen schreiben zu können. Das Ergebnis einer vom Patienten in Auftrag gegebenen Begutachtung müsste hier schließlich regelrecht "vorausberechnet" werden, sofern noch kein Gutachten vorliegt. Sofern auf Patientenseite auf ein Klageverfahren hingearbeitet wird, wird sich diese Strategie nicht verwirklichen lassen. Dann muss ausführlich vor Gericht vorgetragen werden, damit der beauftragte Sachverständige sich in seinem Gutachten mit allen angesprochenen Fragen und Aspekten befasst.
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Sie sind Tierarzt? Hier geht es umgekehrt, in dem tiermedizinischen Bereich werden - ausschließlich - Tierärzte vertreten.
Auch in der Tiermedizin gibt es Behandlungsfehlervorwürfe und leider oft auch Missverständnisse. Es gilt hier dasselbe wie für Ärzte in der Humanmedizin, vielleicht
sogar noch etwas mehr: Es ist auch hier nicht damit getan, einfach abzuwarten und möglichst wenig mitzuteilen. Ausführlicher Vortrag hilft gerade hier sehr gut, das ist eine langjährige
Erfahrung. Das erfordert aber immer sehr sorgfältig abgestimmtes Vorgehen. Hier gibt es allerdings sehr unterschiedliche Ansatzpunkte für Streitigkeiten, schon deswegen, weil der geschlossene
Vertrag zur tierärztlichen Behandlung anders strukturiert ist als in der Humanmedizin.
Außergerichtliche Einigungen gelingen auch hier sehr oft.