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Widerspruchsverfahren - "selber machen" oder doch besser mit Anwalt?

 

(Das Nachfolgende gilt von der Grundüberlegung her immer, nicht nur speziell bei der Genehmigung der Versorgung mit Cannabis.)

 

Dass man es aus Anwaltssicht immer besser findet, wenn man schon in diesem Stadium beauftragt wird, mag oberflächlich betrachtet selbstverständlich sein. Es gibt aber gute Gründe dafür - allem voran erleichtert es die Arbeit für das später evtl. notwendige Gerichts- Verfahren, und es verbessert die Chancen. Schließlich wird dann in den Tatbeständen  der Gerichtsentscheidungen aufgeführt, welche der (Haupt-)Argumente in welchem Stadium des Verfahrens vorgetragen werden. Das sieht nicht nur gut aus, es überzeugt vorher auch eher die zuständigen Richter.  Außerdem  überzeugt es auch eher, wenn der Vortrag im Laufe des Verfahrens immer weiter konkretisiert wird, indem z. B. auf die Argumente des Gegners eingegangen wird.

 

Wie also vorgehen, ohne voreilig zu handeln?

 

Zuerst den Druck herausnehmen und selbst fristwahrend, ohne Begründung, Widerspruch einlegen und mitteilen, dass beabsichtigt sei, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dann alle vorhandenen Informationen zusammenstellen, zum Anwalt gehen. Der erste Schritt im Anwaltsmandat wird voraussichtlich sein, Akteneinsicht in die Verwaltungsakte zu beantragen.


Die weitere Begründungsfrist kann man als Anwalt dann anschließend absprechen, indem man mitteilt, was man alles noch vorhat, zu veranlassen, und indem man mitteilt, wie viel Zeit man voraussichtlich brauchen wird.

Als Anwalt kann man schon eine ganze Menge vor der Klageerhebung tun, in vielen Bereichen kann man gerichtliche Verfahren nach meiner Erfahrung ganz vermeiden.

 

Bei den Verfahren um die Genehmigung der Cannabis-Therapie scheint das nicht immer so zu funktionieren, aber im Widerspruchsverfahren ein Eilverfahren zu starten, kann evtl. dann das Klageverfahren noch vermeiden, falls die Krankenkasse dann doch noch einlenkt.

 

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Hierzu gibt es inzwischen neue Erfahrungen:

Wenn im Rahmen der Widerspruchsbegründung der Sachverhalt komplett aufgearbeitet wird, und wenn zugleich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und wenn das verdeutlicht werden kann und belegt werden kann, dann kann es durchaus sein, dass die Genehmigung ohne jede gerichtliche Hilfe erteilt wird.

 

Das bedeutet aber auch, dass man sich auch das Widerspruchsverfahren oftmals sparen kann, wenn sofort zu Anfang der Antrag wirklich vollständig ist.

 

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Falls das so dann doch nicht gelingt, nützt das gründliche Aufarbeiten des Sachverhalts dennoch:

 

Was schon vor der Klageerhebung geschrieben und veranlasst wird, spart Zeit, weil es später nicht mehr nötig ist, und es sieht auch im Klageverfahren besser aus, als wenn man dann erst weitere Arztberichte beibringt.

 

Sollte das Eilverfahren erfolgreich sein, bekommt der Patient sein Cannabis, und das langandauernde Klageverfahren ist nicht mehr so belastend, und es liegt schon eine, wenn auch vorläufige, Gerichtsentscheidung vor.

Auch das Eilverfahren kann man als Patient ohne Anwalt veranlassen, mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung. Es kann aber sein, dass man nicht genug vorträgt, Chancen vertut, weil man zum Beispiel dann nicht so sicher darin ist, mit Gesetzesmaterialien etc. zu argumentieren.

Außerdem wird, entsprechenden Einsatz vorausgesetzt, der Sachverhalt schon vor der Klage komplett aufgearbeitet, es werden die notwendigen weiteren Atteste beschafft, man kann als Anwalt auch mit den betreffenden Ärzten zusammenarbeiten, diesen erklären, um was es genau geht, und was in den Attesten und Arztberichten stehen muss. Oft werden nämlich wichtige Informationen einfach nicht geschrieben, aus Unkenntnis darüber, dass es darauf ankommt. Das bedeutet, dass etwas, was zum medizinischen Sachverhalt gehört, und was zudem noch günstig ist, dennoch nicht im Attest steht mit der Folge von vermeidbaren Nachteilen.  Ob die Zusammenarbeit mit behandelnden Ärzten gelingt, hängt allerdings auch von der Kooperationsbereitschaft des Arztes ab. Zumindest kann man aber vielleicht doch Formulierungshilfen geben. Das spart dem Arzt dann Arbeit. (Es sei denn, er ist in diesem Punkt eher unzugänglich, das gibt es natürlich auch.)

 

Entsprechend konketisierte Atteste helfen dann spätestens im Eilverfahren.

 

Zusätzlich hat man mit einer günstigen Entscheidung im Eilverfahren bereits eine Gerichtsentscheidung in der Hand, die zwar nur vorläufig gilt und nur aufgrund summarischer Prüfung erfolgt, aber dennoch auf dem basiert, was zuvor schon eingereicht wurde und dieses einschätzt.

Die Chance liegt also in guter Aufbereitung des Sachverhalts und im Antrag auf einstweilige Anordnung. Wenn die Krankenkasse dann dennoch das Klageverfahren auch noch durchziehen will, ist es weniger belastend, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung erfolgreich war und der Patient deswegen bis zum Abschluss des Klageverfahrens bereits mit Cannabis versorgt ist. 

Ich arbeite sehr viel lieber auf diese Weise, als sofort mit der Klage beginnen zu müssen, denn dann kann ich in der Klage alles einbringen, was schon vorher vorgetragen wurde und zudem darauf hinweisen, dass das alles doch die Krankenkasse längst hätte dazu veranlassen müssen, die Genehmigung zu erteilen.

Wesentlich regelrecht "eleganter" und schneller und "nervenschonender"  ist es allerdings, schon gleich den Antrag so vollständig zu stellen, dass die Genehmigung sofort erteilt wird. Deswegen ist es geschickter, den Antrag schon gleich mit anwaltlicher Unterstützung zu erstellen. Auf dieses Vorgehen habe ich mich intensiv vorbereitet und damit schon einige Erfahrung.

 

Rechtsschutzversicherer lehnen je nach Vertrag evtl.  die Kostenübernahme im Widerspruchsverfahren ab, bis eine Klage erhoben werden muss. Dennoch kann es sinnvoll sein, ein Anwaltsmandat zu erteilen. Ich gehe hier gern so vor, zunächst die Anwaltskosten als Vorschuss zu vereinbaren, der sofort gezahlt wird und ggfs. auch reduziert werden kann. Bei Erfolg im Widerspruchsverfahren oder später im Klageverfahren übernimmt der Gegner die Kosten und der Vorschuss wird zurückgezahlt. Sollte dies ungeachtet aller Bemühungen nicht gelingen, sind dann nach Abschluss des Verfahrens nur noch bei Teilzahlung die restlichen Kosten  für das Widerspruchsverfahren zu entrichten, die der Rechtsschutzversicherer nicht übernimmt. Anders ist es ohne Rechtsschutzversicherer, hier löst jeder Verfahrensabschnitt neue Anwaltskosten aus. Es kann dann nur noch ein Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe geprüft werden.

 

Die alles zusammen etwa 450,00 € für das Widerspruchsverfahren sollten gerade in dieser schwierigen Situation aber zunächst aufgebracht werden, um die eigenen Chancen nicht unnötig zu minimieren.

Bei frühzeitiger Erteilung des Anwaltsmandats im Widerspruchsverfahren entsteht letztlich bessere Anwaltsarbeit, die später so nicht mehr geleistet werden kann, auch nicht mehr kurz vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Noch effektiver ist es, den o.g. Betrag schon vor Antragstellung zu investieren und so eine deutlich größere Chance zu haben, ohne Widerspruchsverfahren zum Ziel zu kommen. Im Normalfall wird es dadurch nicht teurer, nur übernimmt die Kasse dann nicht die Anwaltskosten, das geschieht nur bei erfolgreichem Widerspruchsverfahren mit anwaltlicher Vertretung - hier sparen zu wollen, ist aber denkbar ungeschickt, denn meist fehlt noch so viel, dass der Widerspruch zurückgenommen werden muss und dann der neue Antrag mit Begleitung gestellt wird, und ohne Erstattung der Kosten durch den Krankenversicherer. Dann aber ist schon ein Antrag erfolglos gewesen und es kann allein dadurch schon schwieriger werden, wegen folgenreicher Fehler. 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Haftungsausschluss:

 

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern müssen im Arzthaftungsrecht medizinische Aspekte rechtlich eingeordnet werden - ein schwieriger Weg, den medizinische Gutachter und Juristen mit dem Patienten gemeinsam gehen müssen. Für den Betroffenen entstehen von Beginn an unzählige Fragen, auf die es hier erste Antworten geben soll.

 

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