1) Was sind Behandlungsunterlagen?

Die gesamte Behandlung wird dokumentiert, handschriftlich und teilweise oder ausschließlich als Datei auf dem Computer, oder als Arztbericht, der getippt und abgeheftet wird. Dazu gibt es Röntgenbilder und Fotodokumentationen.

Es gibt die Behandlungsdokumentation und die Abrechungsdokumentation.


2) Was brauche ich davon, wenn ich einen Behandlungsfehler vermute?

Die vollständige Behandlungsdokumentation incl. Röntgenbilder und Fotodokumentation reicht normalerweise aus.


3) Warum sind die Unterlagen so wichtig?

Dort ist alles einzeln dokumentiert, was veranlasst wurde. Ohne zu wissen, was geschehen ist, kann man den Ablauf nicht beurteilen. Die Folgen eines Verzichts auf die Unterlagen können gravierend sein: Es kann evtl. ein Fehler vermutet werden, der aber nicht bestätigt wird, und gleichzeitig ein anderer Fehler erst gar nicht gefunden werden, der sich aber aus den Unterlagen ergibt.

 

4) Ich habe doch ein Einsichtsrecht in meine Unterlagen. Wie bekomme ich meine Unterlagen?

Das Einsichtsrecht ist ein Recht auf Herausgabe, eher aber auf Übersendung von Kopien gegen Erstattung der Kopiekosten. In dieser Form sollte es schriftlich beantragt werden. Dennoch wird das oftmals abgelehnt, solange nicht ein Anwalt die Kopien anfordert. Auch dann kann es noch immer zu Verweigerungen kommen, solange nicht darauf hingewiesen wird, dass Gerichte in der Regel aber zur Herausgabe der Kopien verurteilen. Solche Probleme sind selten, aber hin und wieder dauert es einige
Briefwechsel lang, bis die Unterlagen dann vollständig vorliegen.


5) Gibt es Ausnahmen von dem Einsichtsrecht?

Ausnahmen gibt es bei Behandlungsunterlagen, die Psychotherapie betreffen, hier kann der Arzt seine persönlichen Anmerkungen abdecken/schwärzen, etwa bei zu erwartendem Schaden bei Kenntnisnahme des Inhalts durch den Patienten – und kann in begründeten Fällen auch nur zur Herausgabe an einen nachbehandelnden Arzt verpflichtet sein.


Diskussionen entstehen auch dann, wenn der Patient bereits verstorben ist. Her erhalten die Erben nur dann die Unterlagen, wenn sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Hin und wieder berufen sich behandelnde Ärzte hier dennoch auch auf ein entgegenstehendes Interesse des Patienten, was ebenfalls ein Grund sein kann, die Herausgabe zu verweigern.


6) Was kosten die Kopien?

Geringe Mengen werden manchmal ohne Rechnung übersandt, manchmal werden – besonders bei nur wenigen Kopien - 0,50 Euro pro Kopie verlangt, ein anderes Mal zahlt man für 600 Blatt Kopien ca. 80,00 Euro. Es sollten sicherheitshalber mindestens 50,00 Euro erst einmal eingeplant werden.


7) Wie wird mit Röntgenbildern verfahren?

Hier entschärft sich die Situation zusehends. Die herkömmlichen Röntgenbilder bleiben zwar weiter Eigentum des Arztes, es besteht auch weiter Verlustgefahr, dennoch müssen sie zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Allerdings führt die digitale Erstellung der Röntgenbilder inzwischen dazu, dass diese beliebig auf CD kopiert und so weitergegeben werden können. Dementsprechend gibt es hierbei auch regelmäßig keine Einwände mehr, eine solche Kopie erhält man auch als Patient meist ohne Probleme. Auf Papier ausgedruckte Röntgenbilder werden allerdings nach wie vor für Begutachtungen etc. nicht akzeptiert. Kopien von Röntgenbildern sind meist in der Qualität schlechter als das Original und daher allenfalls bei ganz eindeutigen Situationen verwendbar.


 
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© Marilla Reich