Eine Rubrik „Cannabis“ ?

 

Ja, bezogen auf „Cannabis auf Rezept“, "Cannabis als Medizin" - die Verordnungsfähigkeit von Cannabis.

 

Die Neuregelung in § 31 Abs. 6 SGB V bringt nicht immer die erhoffte schnelle Genehmigung der Krankenkasse, die vor der ersten Verschreibung erforderlich ist.

 

Hier gibt es demnächst - nach und nach - unter dieser Einleitung kurze Artikel zu aktuellen Themen und Aspekten.

 

Bitte nicht falsch verstehen: das soll keine Erbsenzählerei werden, wenn es auch manchmal so aussieht. Gerade weil man sich zunächst allein mit der Krankenkasse auseinandersetzt, ist es wichtig, hier nicht formale Fehler zu machen, aufgrund derer man dann nur noch begrenzt als Gesprächspartner akzeptiert wird. Auch das Vermeiden von Missverständnissen kann letztlich nur nützlich sein.

 

Seit März 2017 besteht unter engen Voraussetzungen für gesetzlich Versicherte ein Anspruch darauf, dass die Krankenkassen die Kosten für eine Versorgung mit Cannabis übernehmen.

 

Geregelt ist das in § 31 Abs. 6 SGB V. Die bei Erstverordnung erforderliche Genehmigung durch den Krankenversicherer gestaltet sich oftmals schwierig - etwa ein Drittel der Anträge wird abgelehnt.

 

Zugleich können Cannabisprodukte auch mit einem Privatrezept verschrieben werden, wenn die Voraussetzungen für ein Betäubungsmittelrezept erfüllt sind.

 

Wer privat krankenversichert ist, kann ebenfalls die Kosten erstattet bekommen, hier sind die Vereinbarungen im Versicherungsvertrag maßgeblich. Auch hier wird man aber vorrangig zunächst die Standardbehandlungen zumindest in Betracht ziehen, denn auch nach dem BtMG kann eine Behandlung nicht schon gleich als erstes mit Cannabis beginnen. Da aber das langwierige Genehmigungsverfahren wegfällt, sollte zu erwarten sein, dass man hier schneller zum Ziel kommt. Die Erfahrungen gehen aber inzwischen eher in die umgekehrte Richtung. Auch hier muss man ähnlich austherapiert sein, wie gesetzlich Versicherte. Hinzu kommen dann die Versicherungsbedingungen im Versicherungsvertrag. Daher kann es hier besser sein, in eine Kanzlei mit Schwerpunkt Versicherungsrecht zu gehen.

 

Wer beihilfeberechtigt ist, hat für die Kostenübernahme zwei Ansprechpartner: Die Beihilfestelle und den privaten Krankenversicherer. Beide arbeiten unabhängig voneinander.

 

 

Nachfolgend werden einzelne Themen aufbereitet, jeweils so kurz wie irgend möglich, mit umfangreicher Überschrift für den schnelleren Überblick.

Bitte einfach einen Button anklicken, er führt zu einer Unterseite, auf der dann mehrere Artikel stehen und dabei auch ein Artikel zu dem angeklickten Thema.

Das sind dann spezielle Aspekte, die über die Standard-Infos hinausgehen.

 

 

Es kommt nach und nach immer wieder etwas hinzu, also bitte immer mal wieder vorbeischauen.

 

Es kann auch sein, dass sich die Reihenfolge der Artikel ändert, weil es einfach anders besser zusamenpasst oder weil es etwas Neues gibt, was ganz an den Anfang gehört.

 

Die Farbe des Buttons wiederholt sich in der Überschrift des Artikels, so lässt sich der gewünschte Artikel leichter finden, sobald es mehr Artikel werden.




 

 

 

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Haftungsausschluss:

 

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern müssen im Arzthaftungsrecht medizinische Aspekte rechtlich eingeordnet werden - ein schwieriger Weg, den medizinische Gutachter und Juristen mit dem Patienten gemeinsam gehen müssen. Für den Betroffenen entstehen von Beginn an unzählige Fragen, auf die es hier erste Antworten geben soll.

 

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© Marilla Reich